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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Kuntschik GmbH & Co. KG

1. Geltung dieser Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sofern der Kunde Kaufmann ist und das Geschäft zu seinem Handelsgewerbe gehört, gelten sie bei zukünftigen Geschäften auch ohne ausdrücklichen Hinweis.
Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formulargemäße Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Individuelle Vertragsabreden sind nur wirksam, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote und Aufträge

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Die Angebote sind zeitlich begrenzt. Die Geltungsdauer beträgt 3 Monate, sofern nicht im Angebot eine davon abweichende Geltungsdauer genannt ist.
Grundlage aller unserer Angebote sind die Zeichnungen der Kunden. Auf zusätzliche Spezifikationen (z.B. mitgeltende Kundennormen) muß in den Zeichnungen ausdrücklich verwiesen werden. Die Angebote beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung in unserem Hause vorhandenen Zeichnungsstand. Alle in den Zeichnungen angeführten Kundennormen, sei es vom Kunden oder von dessen Auftraggeber, können im Angebot nur berücksichtigt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Angebotserstellung in unserem Hause vorliegen. Alle Kundennormen, die vom Kunden nicht bzw. zu spät zur Verfügung gestellt werden (können), werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die vorgelegten Zeichnungen der Kunden nicht auf die Vereinbarkeit mit geltenden Kunden- oder DIN-Normen bzw. ähnlichen Regelwerken geprüft werden.
Der Kunde haftet für die Richtigkeit der mitgelieferten Unterlagen, Zeichnungen und getätigten Angaben.
Wird ein Auftrag erteilt, so kann als Grundlage ein vorhandenes Angebot zum Schleifen dieser Teile nur herangezogen werden, wenn der Änderungsstand der zum Auftrag gehörenden Zeichnung bzw. der im Auftrag genannten Zeichnung mit der Angebotszeichnung übereinstimmt und der Gültigkeitszeitraum des Angebotes (3 Monate) nicht überschritten ist.


Wird ein Auftrag erteilt ohne daß ein Angebot von uns zu Grunde liegt, so wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet.
Insbesondere gilt die Anlieferung von Teilen zum Schleifen in unserem Wareneingang als Auftrag, auch wenn zuvor kein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistung erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, sofern mit Kunden nicht anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen sind. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.

3. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk aufgrund unserer Stückzahlermittlung. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht mit ein.
Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, daß zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Nacharbeiten, wie insbesondere das Entfernen von Spänen, Grat, Rost und sonstigen Rückständen an den Teilen erforderlich sind, so wird mit dem Kunden eine Abstimmung über Art der Durchführung der Nacharbeiten und Erstattung der entsprechenden Kosten herbeigeführt.
Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, daß  zusätzliches Schleifen aufgrund zu großen „Aufmaßes“ erforderlich sind, so wird, um die betrieblichen Abläufe nicht zu stören, ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden der zusätzliche Schleifarbeitsgang durchgeführt und die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

 

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzögerungen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Andererseits bleibt es unseren Kunden vorbehalten, uns einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.


5. Anlieferung bei KUNTSCHIK

 

Allen Teilen, die zum Schleifen in unserem Wareneingang angeliefert werden, muss ein Lieferschein beigefügt sein, der folgende Angaben enthalten soll:

​​

a) Bezeichnung der Teile, ungefähre Stückzahl, Nettogewicht, Art und Anzahl der Transportbehälter

b) Werkstoff nach Normbezeichnung
c) zu schleifende(s) Maß(e)
d) Angaben über Oberflächenbehandlung (Härten, etc.)
e)
die gewünschte Bearbeitungsart (Vorschleifen, Fertigschleifen, etc.)


Sofern die Teile in anderen Transportbehälter bzw. anders verpackt ausgeliefert werden sollen als sie angeliefert werden, so sind vom Kunden bereits bei Anlieferung geeignete Transportbehälter in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Mit jeder Anlieferung von Teilen ist eine aktuelle Zeichnung dem Lieferschein beizufügen. Der Revisionsstand der Zeichnung sollte auf dem Lieferschein vermerkt sein.
Auf dem Lieferschein angegebene Maßeinschränkungen können bei der Bearbeitung nur Berücksichtigung finden, wenn sie auch in der beiliegenden Zeichnung vermerkt sind.
Wir sind nicht verpflichtet, an den vom Kunden zum Schleifen angelieferten Teilen eine Wareneingangsprüfung durchzuführen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Entdeckte Mängel an Teilen werden dem Kunden unverzüglich angezeigt durch Beanstandungsbericht und eine Entscheidung des Kunden über die weitere Behandlung / Verwendung der Teile abgewartet.
Sind die vom Kunden mit den Teilen angelieferten Transportbehälter beschädigt, verschmutzt oder ungeeignet, übernehmen wir keine Haftung für dadurch evtl. entstehende Schäden an Teilen bei Handhabung, Lagerung und Transport bzw. für eine dadurch evtl. nicht ordnungsgemäß auszuführende Bearbeitung der Teile.
Werden Kundenteile in unserem Wareneingang als Schüttgut angeliefert, übernehmen wir keine Haftung für evtl. bei Wareneingangsprüfung nach Wiederanlieferung beim Kunden entdeckten Beschädigungen, die auf nicht ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Transport hinweisen.

6. Versand und Gefahrübergang

 

Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
Die Beförderungsgefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versand- und Transportbeauftragten übergeben oder auf ein KUNTSCHIK-eigenes Fahrzeug verladen worden ist.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Hat der Kunde die Verzögerung des Versandes zu vertreten, sind wir berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Kunden die Ware zu lagern.
Wir sind weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
Auch bei vereinbartem Abholtermin haften wir nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Kunden oder seinen Beauftragten entstehen.

7. Prüfung, Abnahme

 

Während der Produktion erfolgt in festgelegten Intervallen eine Überwachung der zu fertigenden Merkmale. Vor Verlassen des Werkes werden die Teile durch Stichproben geprüft. Die Endprüfung in unserem Hause entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht zur Wareneingangsprüfung.
Wünscht der Kunde, daß während bzw. nach der Bearbeitung andere als die in unserem Hause üblichen Prüfungen durchgeführt bzw. andere Prüfintervalle / andere Prüfumfänge zugrunde gelegt werden sollen oder eine andere / zusätzliche Dokumentation erstellt werden soll, so ist dies gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen in unserem Hause.
Die Abnahme durch den Kunden erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Werk des Kunden.
Eine Prüfung in Anwesenheit des Kunden oder seines Beauftragten muß besonders vereinbart werden und hat zum Abnahmetermin in unserem Hause zu erfolgen.

8. Gewährleistung, Mängelrüge

 

Für Mängel, zu denen auch die Abweichung von der Stückzahl sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, leisten wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
Mängel sind unverzüglich, erkennbare spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Entgegennahme, jedoch in jedem Fall vor einer evtl. Weiterbearbeitung, schriftlich mit Beanstandungsbericht zu rügen.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens jedoch nach 6 Monaten ebenfalls schriftlich mit Beanstandungsbericht zu rügen.
Berechtigte Mängel beseitigen wir, soweit möglich, durch Nachbesserung in Absprache mit dem Kunden.
Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch nicht schleifgerecht vorbereitete Teile entstehen, ferner haften wir nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.
Zur Durchführung aller für uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Kunde nach Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mangelhaftung befreit.
Es gilt die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnend mit der Auslieferung der Teile an den Kunden oder bei Versendungsunmöglichkeit mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden. Für Nachbesserungsarbeiten haften wir mit gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, kann der Kunde selbst die Mängel auf unsere Kosten beseitigen lassen. Der Kunde kann eine angemessene Nachfrist auch mit dem Hinweis setzen, daß er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Fristablauf ablehne. In diesem Falle kann er die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass fertigungsbedingt bis zu 3% der vom Kunden angelieferten Teile als Einstellteile benötigt werden.
Teile, die aufgrund unseres Verschuldens mangelhaft und somit nicht verwendbar sind, und uns in vollem Umfang belastet werden, sind an uns zurückzusenden. Sollte sich herausstellen, dass die Beanstandung des Kunden zu unrecht erfolgt ist, da wir den Mangel nicht zu vertreten haben, erlauben wir uns eine Reklamationspauschale in Höhe von EUR 90,- zu erheben.

9. Sonstige Ansprüche

 

Schadensersatzansprüche aus Verzug, Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadenersatz auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden begrenzt.
Ansprüche wegen Körperverletzung oder Beschädigung überwiegend privat genutzter Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Werden wir aufgrund Falschbearbeitung in Anspruch genommen, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruches begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Illertissen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Firmensitz der KUNTSCHIK GmbH & Co.KG zuständig, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht (BGB und HGB).
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommenden Regelung zu ersetzen.

 

 

 

 

Revision C, 24.09.2008 | Kuntschik GmbH & Co. KG

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